Gartenarbeit von der Steuer absetzen: So holen Sie 20 % zurück
Heckenschnitt, Laub entfernen, Rasenpflege: 20 % der Arbeitskosten ziehen Sie nach § 35a EStG direkt von der Steuer ab. Was zählt, was nicht und welche Belege Sie brauchen.

Wer Hecke, Rasen oder Laub von einem Fachbetrieb erledigen lässt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer abziehen. Grundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes. Viele verschenken dieses Geld, weil die Rechnung nicht stimmt oder bar bezahlt wurde. Hier lesen Sie, wie es richtig geht.
Das Wichtigste in Kürze
- 20 % der Arbeitskosten ziehen Sie direkt von Ihrer Steuerschuld ab, nicht nur vom Einkommen.
- Bis zu 4.000 € Ermäßigung pro Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen, zu denen die Gartenpflege zählt.
- Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen, kein Material.
- Zwei Pflichten: eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung.
Was kostet die Gartenhilfe überhaupt? Stundensätze und Beispiele stehen auf Was kostet ein Gärtner?. Feste Termine für ältere Menschen: Gartenpflege für Senioren. Für Vermieter und Verwalter: Gartenpflege für Hausverwaltungen.
Welche Gartenarbeiten zählen?
Das Gesetz unterscheidet zwei Töpfe:
| Art | Beispiele | Steuerabzug |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2) | Heckenschnitt, Rasen mähen, Laub entfernen, Unkraut jäten, Gehölze pflegen | 20 %, höchstens 4.000 € pro Jahr |
| Handwerkerleistung (§ 35a Abs. 3) | Garten neu anlegen oder umgestalten, Pflaster- und Erdarbeiten | 20 %, höchstens 1.200 € pro Jahr |
Die laufende Gartenpflege, also alles, was wir bei Hegora machen, fällt in den ersten Topf. Der Vorteil: Er ist mit 4.000 € deutlich größer.
Was zählt, was nicht?
- Absetzbar: Arbeitskosten, Anfahrt bzw. Fahrtkosten, Maschinenkosten und die Entsorgung des Schnittguts als Teil der Leistung, jeweils inklusive Umsatzsteuer, falls ausgewiesen.
- Nicht absetzbar: Material wie Pflanzen, Erde, Mulch oder Dünger.
Deshalb ist es wichtig, dass die Arbeitskosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sind. Bei uns ist das immer der Fall.
Die zwei Voraussetzungen
- Eine Rechnung mit Ihrem Namen, der Adresse des Grundstücks, der Leistung und den separat ausgewiesenen Arbeitskosten.
- Zahlung per Überweisung auf das Konto des Betriebs. Bar bezahlte Rechnungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.
Außerdem muss die Arbeit in Ihrem Haushalt stattfinden, also an dem Haus oder der Wohnung, in der Sie wohnen. Das gilt auch für den Garten eines Ferien- oder Zweitwohnsitzes, den Sie selbst nutzen.
Rechenbeispiel
Sie lassen 20 m Hecke schneiden, die Rechnung beträgt 280 €. Davon sind 250 € Arbeits- und Fahrtkosten, 30 € entfallen auf Material. Absetzbar sind 20 % von 250 €, also 50 €, die direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen werden. Kommt im selben Jahr noch das Laub im Herbst dazu, verdoppelt sich der Effekt schnell.
Was ein Heckenschnitt bei uns ungefähr kostet, zeigt der Ratgeber Was kostet Heckenschnitt? mit Preisbeispielen.
Und als Mieter?
Auch Mieter profitieren. Zahlt der Vermieter die Gartenpflege und legt sie über die Nebenkosten um, können Sie Ihren Anteil geltend machen. Die Beträge stehen in der Nebenkostenabrechnung oder in einer gesonderten Bescheinigung des Vermieters. Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft finden ihren Anteil in der Jahresabrechnung.
So tragen Sie die Kosten ein
In der Steuererklärung gehören die Kosten in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ bzw. in den entsprechenden Abschnitt Ihrer Steuersoftware. Tragen Sie dort nur die Arbeitskosten ein. Rechnung und Kontoauszug müssen Sie nicht mitschicken, sollten sie aber aufbewahren, falls das Finanzamt nachfragt.
Häufige Fragen
Kann ich Heckenschneiden von der Steuer absetzen?
Ja. Heckenschnitt zählt als haushaltsnahe Dienstleistung. 20 % der Arbeitskosten ziehen Sie direkt von der Steuer ab.
Wie viel Gartenarbeit kann ich maximal absetzen?
Die Steuerermäßigung für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen beträgt höchstens 4.000 € pro Jahr. Das entspricht 20.000 € Arbeitskosten.
Geht das auch, wenn ich bar bezahle?
Nein. Das Finanzamt erkennt nur unbare Zahlungen an, zum Beispiel per Überweisung.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind § 35a EStG und die Auslegung durch Ihr Finanzamt. Stand: Oktober 2026.
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